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Verein

Der Schützenverein Bierden e.V. wurde 1954 gegründet.

Unsere Trainingszeiten

Erwachsene:
Freitags ab 20:00 Uhr 

Kinder und Jugendliche:
Mittwochs 16:30 Uhr bis 18:30 Uhr
(Für die Jüngeren steht eine Laser-Schießanlage, die das Schießen ohne Munition ermöglicht zur Verfügung.)

Das Training findet unter fachlicher Anleitung und Aufsicht statt.

Unsere Vereinsbeiträge (jährlich)

Schüler (bis 14 Jahre): 27 €

Jugend (15 bis 16 Jahre): 33 €

Junioren (17 bis 20 Jahre): 45 €

Damen (ab 21 Jahren): 75 €

Herren (ab 21 Jahren): 75 €

Für Familien:
Wenn zwei Mitglieder des Schützenvereins Bierden in häuslicher Gemeinschaft leben und ein oder mehrere Kinder dieser (einer oder beider Personen) ebenfalls Mitglied im Schützenverein Bierden sind, dann sind diese Kinder in der Schülerklasse beitragsfrei. In der Jugend und Junioren Klasse zahlen sie nur die Hälfte des regulären Beitrags. 

§ l
1.  Der Verein führt den Namen “ Schützenverein Bierden e. V. „. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und hat seinen Sitz in Achim – Bierden, Kreis Verden / Aller. Der Verein ist Mitglied des “ Kreisschützenverbandes Achim e. V.“ und über diesen Mitglied des “ Niedersächsischen Sportschützenverbandes e. V. “ im“ Deutschen Schützenbund e. V“.
2.   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§2
Zweck des Vereins                                                                                        
1.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.  Zweck des Vereins ist die Pflege und Hebung des Schießsportes als Leibesübung auf Amateurgrundlage und des traditionellen deutschen Schützenwesens.
3.  Die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses.  
4.  Der Verein fördert den überörtlichen Schießsport und veranstaltet vereinsinterne Wettkämpfe.

§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4
 Mitgliedschaft
1.  Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
2.  Mitglieder können alle Personen ab 10 Jahre werden, die sich in geordneten  Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
3.   Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich in einer schriftlichen „Eintrittserklärung“ zur Beachtung der Satzung.
4.  Über die Aufnahme beschließt der Vorstand.
5.  Mitglieder, die sich um das Schützenwesen oder um den Verein hervorragende Dienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, über die Ernennung zum Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§5
Rechte und Pflichten
1.  Die Mitglieder haben freien oder Zutritt zu ermäßigten Preisen zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen bestimmt die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall.
2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vereinsbeitrag bei Fälligkeit zu zahlen, über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Jahreshauptversammlung.
3.   Ehrenmitglieder über 70 Jahre sind beitragsfrei.4.  Wer austritt oder ausgeschlossen wird, hat alle Beitragsrückstände, einschließlich des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr, nachzuzahlen.
5.  Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann angeordnet werden, dass außer den Jahresbeiträgen auch Dienstleistungen und Umlagen erbracht werden müssen. Auch diese Beschlüsse sind für jedes Vereinsmitglied verbindlich.
6.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, erlassene Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten.
7.  Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt und für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. 

§6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1.  durch den Tod des Mitgliedes.
2.  durch Austrittserklärung, die nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von einem Monat, zulässig ist. Der Beitrag ist bis zum Jahresschluss zu zahlen.
3.  durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als l Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist, den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, gegen die Satzung verstößt, sich unsportlich verhält und den Schießbetrieb stört. Vor Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem Auszuschließenden Gelegenheit gegeben werden, sich vor der Versammlung zu rechtfertigen.
4.  Ausgetretene oder ausgeschiedene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an dem Verein und seinen Einrichtungen. 

§7
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§8
Geschäftsführender Vorstand und  Gesamtvorstand
1.  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  a)    dem 1. Vorsitzenden
  b)    dem 2. Vorsitzenden
  c)    dem 1. Schriftführer
  d)    dem Kassenwart
2. Der Gesamtvorstand besteht aus:  
  a)    den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  b)    dem 2. Schriftführer
  c)    dem Schießwart
  d)    dem Vertreter des Schießwartes
  e)    dem Jugendwart
  f)     dem Vertreter des Jugendwartes
  g)    dem Damenleiter
  h)    dem Vertreter des Damenleiters
  i)     dem Festausschuss Vorsitzenden
  j)     dem Vertreter des Festausschuss Vorsitzenden
  k)    dem Pressewart
  l)     dem stellvertretenden Kassenwart
  m)   dem Platzwart
  n)    dem stellvertretenden Platzwart
3.  Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder, unter
 denen sich stets der l. oder der 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein gerichtlich und
 außergerichtlich.
4.  Der geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
5.  Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
6.   Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Bare Auslagen sind ihm aus der Vereinskasse zu erstatten.
7.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§9
 Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Generalversammlung ein. Die Einladung muß spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an die Mitglieder ergehen. Die Verhandlungspunkte sind anzugeben. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a)  Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr
b)  Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
c)  Neuwahlen des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfern
d)  Entscheidungen, die der Generalversammlung obliegen
e)  Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages
f)  Satzungsänderungen
g)  Verschiedenes
Anträge zur Generalversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Sitzung eingereicht werden.
2. Die Mitgliederversammlungen werden vom l. Vorsitzenden, oder im Falle seiner Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geleitet.
3. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes oder 1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe, verlangen.

§10
Wahlen und Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen soll Einmütigkeit angestrebt werden. Grundsätzlich entscheidet einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jede satzungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei gewählte Vorstandsmitglieder, von denen einer der l. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss, und mindestens zehn nicht dem Vorstand angehörige Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Satzungsänderungen oder bei Beschlussfassung über Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem Anderen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen den Verein weiterzuführen, kann dieser nicht aufgelöst werden. Bei Abstimmungen ist geheim abzustimmen, wenn die Versammlung dies beschließt.

§11
Auflösung
Im Falle der Auflösung des „Schützenvereins Bierden e. V.´´ oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung die Verwendung des Vereinsvermögens mit der Maßgabe, dass das vorhandene Vermögen nur für von dem zuständigen Finanzamt anerkannte steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.

§12
Vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26.02.1982 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.